Diakonie Mark-Ruhr
gemeinnützige GmbH


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Gesetzliche Grundlage

Die Grundlage für die Leistungen Hilfen zur Erziehung findet sich im § 1 SGB VIII, der in Absatz 1 ausführt, dass jeder junge Mensch „ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit hat“.
Jugendhilfe soll dazu beitragen, „positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.“ (§ 1(3) Abs. 4 KJHG)

Auf dieser Grundlage orientiert sich das Zentrum für Familien im Hagener Norden an den Hilfen zur Erziehung gemäß §27 KJHG, insbesondere § 27 Absatz 2:
„(...) Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden“.

Im Zentrum für Familien werden folgende Leistungsangebote zur Verfügung gestellt:

§ 20 Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen Familienpflege

„Fällt der Elternteil, der die überwiegende Betreuung des Kindes übernommen hat, für die Wahrnehmung dieser Aufgabe aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen aus, so soll der andere Elternteil bei der Betreuung und Versorgung des im Haushalt lebenden Kindes unterstützt werden, wenn (....) 2. die Hilfe erforderlich ist, um das Wohl des Kindes zu gewährleisten“.


§ 27,3 Aufsuchende Familientherapie – Video-Home-Training

„Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen(...)“.

§ 29 Soziale Gruppenarbeit

„Die Teilnahme an Sozialer Gruppenarbeit soll älteren Kindern und Jugendlichen bei der Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen helfen. Soziale Gruppenarbeit soll auf der Grundlage eines gruppenpädagogischen Konzepts die Entwicklung älterer Kinder und Jugendlicher durch soziales Lernen in der Gruppe fördern“.

§ 30 Erziehungsbeistand

„Der Erziehungsbeistand ...soll(…) das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfeldes unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern“.

§ 31 SPFH

„Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen, im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben (...).“

§ 36 Hilfeplanung

„Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe zur Erziehung für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden,(...)“.

Zielsetzung

Unser Ziel ist es, ein Angebot zu installieren, welches sich an den fortschreitenden Entwicklungen der Kinder/Jugendlichen und Familien und deren sozialem Umfeld anpasst:
Dabei zeichnet sich der Ansatz der integrierten individuellen Hilfen insbesondere dadurch aus, dass er bemüht ist, keine vordefinierten Hilfeformen vorzuhalten, an die sich der individuelle Hilfebedarf des Einzelfalles anzupassen hat. Die Hilfen sollen sich vielmehr den sich fortschreibenden Entwicklungen der Kinder und deren Familien anpassen und somit zeitnah Veränderungen für alle Beteiligten nachvollziehbar machen.
Der Schwerpunkt der integrierten individuellen Hilfen liegt dabei in der Lebenswelt der Familien. Bereits vorhandene Ressourcen, wie Kontakte zu Freunden, Verwandten, Ämtern, Schulen, Ärzten, Therapeuten, Sportvereinen, u.v.m. werden mit in die pädagogische Arbeit einbezogen und sollen nach und nach die fachliche Hilfe ersetzen und zu einer Hilfe zur Selbsthilfe führen.